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Landratsamt: Wasserentnahme – Verbot bei Gewässern, Einschränkung Grundwasser

Werder (Havel), 30.06.2023 – Es ist wieder soweit: Der Landkreis verhängt eine Einschränkung der Wasserentnahme aus Seen und Flüssen und bei der Nutzung von Grundwasser. Lesen Sie mehr in der Presseinfo des Landratsamtes vom 29. Juni 2023.

Kreis schränkt Entnahme von Wasser aus Gewässern ein

Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern etc. vom 26.06.2023 

Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers

1. Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V. m. § 45 BbgWG wird wie folgt beschränkt: Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken wird untersagt.

2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen wird wie folgt beschränkt: Die Bewässerung wird in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.

3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt vorerst bis zum 30.09.2023.

5. Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 wird angeordnet.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark als Untere Wasserbehörde schränkt per Allgemeinverfügung den Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Nutzung des Grundwassers ein. Die Allgemeinverfügung gilt für den gesamten Landkreis.

Die Verfügung gilt seit der Veröffentlichung – am 30. Juni 2023 – bis zunächst zum 30. September 2023. Wasserrechtliche Erlaubnisse, welche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung zulassen, sind von der Regelung nicht betroffen.

Den vollen Wortlaut der Allgemeinverfügung lesen Sie bitte hier – oder in der Fassung der Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 05 / 2023  (PDF) vom 29.06.2023.

Zur Seite der Unteren Wasserbehörde Potsdam-Mittelmark

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Landratsamt: Allgemeinverfügung Schutz vor Rinderkrankheit (BVD)

Werder (Havel), 20.12.2022 – Die Kreisbehörde hat eine weitere Verordnung zum Schutz vor einer Tierseuche erlassen. Diesmal geht es um Vorbeugung gegen die Rinderkrankheit (BVD-Virus, Bovinen Virusdiarrhoe).

Landratsamt: „Mit Anerkennung des Landes Brandenburg als BVD-freie Region gelten alle rinderhaltenden Betriebe des Landes als BVD-frei, es sei denn, der Betriebsstatus wurde ausgesetzt oder aberkannt.“

Damit das so bleibt, haben rinderhaltende Betriebe mit der Allgemeinverfügung ein paar weitere Regeln zu beachten (Auszug):

1 – Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen ist grundsätzlich verboten.

2 – Zur Feststellung des serologischen Bestandsstatus hat der Tierhalter alle Blutproben untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist im Untersuchungsantrag zu vermerken.

3 – Jedes neugeborene Kalb ist spätestens 20 Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersuchen zu lassen (Ohrstanzprobe).

4 – Jedes zugekaufte, tragende Rind muss vor Einstellung in den Bestand serologisch auf BVD-Antikörper untersucht werden.

Landratsamt: „Die Anordnung unter Nummer 1 bis 4 werden zur sofortigen Vollziehung angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 1. April 2021 außer Kraft.“

Zur kompletten Allgemeinverfügung zum Schutz Rinderkrankheit geht es hier.