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Gesundheitsministerium: Bußgeldkatalog Konsumcannabis ab 2025

Werder (Havel), 31.12.2024 – Man kann es deutlich öfter riechen: Kiffen ist jetzt erlaubt. Gänzlich grenzenlos ist die diesjährig erfolgte Freigabe aber nicht: Es gibt Verbotszonen, Kinder und Jugendliche sind zu schützen, wer mit mehr als 5 Gramm auf der Straße ertappt wird, riskiert Bußgeld bis 1000 Euro.

Welche Regeln eine Nutzerin oder ein Nutzer ab Neujahr besser kennen sollte, das ist nachzulesen im Brandenburger Bußgeldkatalog Konsumcannabis. Der tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Folgend finden Sie die aus diesem Grund am 6. November herausgegebene Pressemitteilung des Brandenburger Ministeriums für Gesundheit und Soziales.

Konsumcannabis: Brandenburger Bußgeldkatalog tritt am 1. Januar 2025 in Kraft

Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes ist heute im Amtsblatt für Brandenburg (Nummer 44 vom 6. November 2024) veröffentlicht worden. Er tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Der „Bußgeldkatalog Konsumcannabis“ ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes anzuwenden. Er sieht unterschiedliche Regel- oder Rahmensätze für Bußgelder in Abhängigkeit von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit vor. Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar; die Höhe des Bußgeldes ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall.

Der Sanktionsschwerpunkt liegt auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen. So kann der Cannabiskonsum in Verbotszonen mit 50 Euro bis 500 Euro oder der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen mit 300 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.

Nach dem Konsumcannabisgesetz des Bundes darf in Deutschland jede erwachsene Person bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und mit sich führen. Zu Hause dürfen erwachsene Personen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Wenn die erlaubte Menge um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) überschritten wird, gilt das als Ordnungswidrigkeit – hier droht ein Bußgeld von 250 bis 1.000 Euro. Nach wie vor bleibt der Besitz größerer Mengen strafbar; hier droht eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe.

Das Konsumcannabisgesetz ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber den Besitz, den Konsum und den privaten sowie nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist seit dem 27. Juni 2024 gemäß der Brandenburgischen Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung (BbgKCanGZV) im Land Brandenburg zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Es ist Sonderordnungsbehörde nach § 11 des Ordnungsbehördengesetzes und auch sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.

https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~06-11-2024-konsumcannabis-brandenburger-bussgeldkatalog#

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