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Landratsamt: Landkreis verbietet Wasserentnahme aus Flüssen und Seen – Brunnennutzung eingeschränkt

Wegen der anhaltenden Trockenheit und der damit einhergehenden angespannten Wassersituation reagiert die Verwaltung des Landkreises Potsdam-Mittelmark auch in diesem Jahr mit ihrem Werkzeug der Allgemeinverfügung.

Bernd Reiher, 22.06.2026, 09:24 Uhr

Veröffentlicht wurde sie am 19. Juni und ist damit seit dem 20. Juni gültig. Verstöße gegen die wasserrechtliche Bestimmung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro mit sich bringen.

Laut Landratsamt heißt das konkret: „Die Entnahme von Wasser mittels Pumpen aus Flüssen, Bächen, Seen und anderen oberirdischen Gewässern zur Bewässerung ist verboten. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen mit Wasser aus privaten Brunnen ist täglich in der Zeit von 8 bis 20 Uhr untersagt. Die Regelungen gelten im gesamten Kreisgebiet zunächst bis zum 30. September 2026.“

„Die langanhaltende Trockenheit hat zu deutlich gesunkenen Wasserständen in unseren Flüssen, Bächen und Seen geführt. Gleichzeitig liegen auch die Grundwasserstände vielerorts unter den langjährigen Durchschnittswerten. Mit den Einschränkungen wollen wir dazu beitragen, unsere Gewässer und den Wasserhaushalt vor weiteren Schäden zu schützen.“
Landrat Marko Köhler

Die Durchflussmengen an zahlreichen Gewässern im Landkreis lägen deutlich unter den für diese Jahreszeit üblichen Werten, heißt es von der Unteren Wasserbehörde. Betroffen seien unter anderem die Havel, die Nuthe, die Nieplitz, die Plane und die Buckau. Auch zahlreiche Seen sowie das Grundwasser weisen niedrige Wasserstände auf.

Andererseits steige besonders in den Sommermonaten der Wasserverbrauch zur Bewässerung von Gärten und Grünflächen deutlich an. Durch die Nutzung von Pumpen könnten in kurzer Zeit große Wassermengen entnommen werden. Die derzeitige Trockenheit verhindere jedoch, dass diese Verluste durch Niederschläge oder eine ausreichende Neubildung von Grundwasser ausgeglichen werden.

Landratsamt: „Die zeitliche Beschränkung für Gartenbrunnen soll zudem helfen, Wasserverluste durch Verdunstung zu reduzieren. In den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden ist die Bewässerung deutlich effizienter als während der heißen Tageszeiten.“

Nicht betroffen von der Verfügung seien „bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme“. Auch die Nutzung des öffentlichen Trinkwassernetzes bleibe grundsätzlich zulässig, sofern die zuständigen Wasserversorger keine eigenen Einschränkungen erlassen. Dies wäre in unserem Fall der WAZV.

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