Die Geflügelpest breitet sich aus. Laut rbb spricht der Bauernverband von einem „Desaster“ für die Züchter. In Werder ist der MAZ zufolge die Rassegeflügelschau abgesagt.
Bernd Reiher, 25.10.2025, 07:40 Uhr
Die Landkreisverwaltung hat jetzt für Blütenstadt samt den Gemarkungen Phöben, Neu Töplitz, Alt Töplitz, Göttin, Kemnitz, Leest und Werder Schutzmaßnahmen angeordnet. Lesen Sie mehr in einer Presseinformation des Landratsamtes Potsdam-Mittelmark vom 23. Oktober 2025.
Aufstallpflicht in Teilen Potsdam-Mittelmarks angeordnet
Geflügelpest im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Aufstallung in weiteren Bereichen des Landkreises angeordnet. Weitere Allgemeinverfügung erlassen am 23. Oktober 2025
Nach dem bestätigten Verdacht auf Geflügelpest in einem Mastbetrieb am Beetzsee wird mit sofortiger Wirkung die Aufstallung der Geflügelhaltung zur Seuchenbekämpfung in weiteren Teilen des Landkreises Potsdam-Mittelmark angeordnet.
Mit einer Tierseuchenallgemeinverfügung reagiert der Landkreis Potsdam-Mittelmark auf die hohe Gefahr der Ausbreitung der Geflügelpest.
Die Anordnung zur Aufstallung des Geflügels gilt für die nachfolgend genannten Gemeinden mit den Gemarkungen:
im Amt Beetzsee die Gemeinden Beetzsee (Brielow und Radewege), Gemeinde Beetzseeheide (Butzow, Ketzür, Mötzow und Gortz), Gemeinde Päwesin (Päwesin und Riewend), Gemeinde Roskow (Lünow, Roskow und Weseram) und Stadt Havelsee (Pritzerbe, Fohrde, Briest, Hohenferchesar und Marzahne)
in der Gemeinde Groß Kreutz die Gemarkungen Götz, Deetz und Schmergow
Stadt Werder und die Gemarkungen Phöben, Neu Töplitz, Alt Töplitz, Göttin, Kemnitz, Leest und Werder/Havel
in der Gemeinde Schwielowsee die Gemarkungen Geltow und Caputh
Werder (Havel), 01.12.2022 – Die Geflügelpest greift in Deutschland um sich. Um eine mögliche Ausbreitung in Potsdam-Mittelmark einzugrenzen, hat die Amtstierärztin des Landkreises in den Besteckkasten ihrer Möglichkeiten gegriffen. Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Landratsamtes zur Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2022. Bild: Huhn Erna.
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest im Landkreis Potsdam-Mittelmark
Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Nach Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes und vor dem Hintergrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens und zur Vermeidung der weiteren Verschleppung des Geflügelpestvirus werden für den Landkreis Potsdam-Mittelmark die nachfolgenden Anordnungen getroffen:
Alle Halter von Geflügel haben unverzüglich, sofern nicht schon geschehen, die Haltung ihres Geflügels unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, Email: fb3@potsdam-mittelmark.de, Telefon: 03381 533287 anzuzeigen.
Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den unten aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen sind nur in geschlossenen Räumen gestattet.
Geflügel darf zu einer solchen Veranstaltung nur verbracht werden, soweit das Geflügel längstens sieben Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist.
Im Fall von Enten und Gänsen sind jeweils 60 Proben von 60 Tieren je Bestand zu entnehmen. Im Fall von Laufvögeln sind 60 Proben je Bestand zu entnehmen.
Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere im Bestand zu beproben. Die Proben sind im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers, im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben zu entnehmen.
Derjenige, der das Geflügel verbringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gelten in Bezug auf die nachzuweisenden Untersuchungen und Dokumentationen vollumfänglich für Geflügel, welches außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig abgegeben werden soll (Reiseverkehr).
Soweit die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet.
Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.
Die Allgemeinverfügung tritt am 2.12.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 1.5.2023.
Begründung Nach einer Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes vom 8.11.2022 wird das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf gehaltene Vögel in Deutschland als hoch eingestuft.
In Deutschland wurden allein im Oktober 24 HPAI-Ausbrüche beim Hausgeflügel gemeldet. Alle Ausbrüche waren vom Subtyp H5N1. Die Ausbrüche sind in Haltungen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern. Betroffen waren Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsebetriebe.
Zunehmend ist eine Verbreitung in Mecklenburg-Vorpommern zu verzeichnen.
Es ist derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb Deutschlands und Europas auszugehen.
Es gibt kaum Möglichkeiten, auf den Verlauf und die Ausbreitung von Infektionen hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAIV, Geflügelpestviren) in Wildvogelpopulationen Einfluss zu nehmen.
Oberste Priorität hat weiterhin der Schutz des Geflügels und gehaltener Vögel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen.
Derzeit dominiert das Geflügelpestvirus H5N1 nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Erstmalig schaffte das Virus es über Nordamerika bis nach Kolumbien, eine weitere Ausbreitung in Südamerika ist nicht auszuschließen.
Die Maßnahmen der Allgemeinverfügung dienen dem Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände und deren Auswirkungen.
Es handelt sich um erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahmen der Seuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung.
Begründung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen Nr. 1 bis 4 keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.
Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen.
Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Geflügelbestände und der Gesundheit der nicht erkrankten Tiere sowie der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest mit daraus resultierenden, in ihrem Umfang nicht absehbaren wirtschaftlichen Schäden der Lebensmittelversorgungsbranche.
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.