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Landratsamt: Stallpflicht ab 24. Januar aufgehoben

Geflügelhalter im gesamten Landkreis dürfen ihre Tiere wieder ohne tierseuchenrechtliche Einschränkungen im Freien halten. Amtstierärztin bittet trotzdem um Vorsicht. Lesen Sie mehr in einer Medieninfo des Landratsamtes vom 23. Januar 2026.

Bernd Reiher, 25.01.2026, 07:36 Uhr

Landkreis Potsdam-Mittelmark ab 24. Januar 2026 vollständig frei von Stallpflicht für Geflügel

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hebt ab dem 24. Januar 2026 die letzten noch bestehenden Aufstallpflichten für Geflügel auf. Damit ist das gesamte Kreisgebiet nicht mehr von tierseuchenrechtlichen Stallpflichten betroffen.

Schon zum 10. Januar 2026 wurde die landkreisweit geltende allgemeine Aufstallpflicht auf Grundlage einer aktuellen Risikobewertung aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestanden jedoch noch zwei Überwachungszonen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Geflügelpest in Päwesin sowie im benachbarten Landkreis Havelland im Bereich Ketzin. Innerhalb dieser Zonen galt die Aufstallpflicht weiterhin.

Geflügel darf wieder frei laufen

Die Überwachungszone im Raum Päwesin konnte am vergangenen Wochenende, am 17. Januar 2026, aufgehoben werden. Mit dem nun anstehenden Wegfall der letzten Überwachungszone im Bereich Ketzin zum 24. Januar 2026 entfällt auch die dort noch geltende Aufstallpflicht.

Damit dürfen Geflügelhalter im gesamten Landkreis Potsdam-Mittelmark ihre Tiere wieder ohne tierseuchenrechtliche Einschränkungen im Freien halten. Auch Veranstaltungen mit Geflügel sind kreisweit wieder zulässig, sofern keine neuen Restriktionsmaßnahmen angeordnet werden.

Keine neuen Fälle von Vogelgrippe

Die Entscheidung beruht auf der aktuellen seuchenepidemiologischen Lage und dem anhaltenden Rückgang der Nachweise der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation.

Unabhängig von der Aufhebung der Stallpflicht empfiehlt der Landkreis weiterhin die konsequente Einhaltung grundlegender Biosicherheitsmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere der Schutz der Tiere vor Kontakt mit Wildvögeln, hygienische Maßnahmen beim Betreten der Tierhaltungen sowie die sichere Lagerung von Futter und Einstreu.

Amtstierärztin bittet trotzdem um Vorsicht

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark wird die Entwicklung weiterhin eng begleiten und bei einer erneuten Verschärfung der Lage unverzüglich reagieren.

Der Beigeordnete des Landkreises Potsdam – Mittelmark, Dr. Christoph Löwer, dankt allen Beteiligten für das entschlossene und abgestimmte Vorgehen. Sein Dank gilt insbesondere seinen Mitarbeitenden im Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung für ihren engagierten Einsatz und die professionelle Arbeit in den vergangenen Wochen und Monaten. „Ich danke auch dem Landkreis Havelland und der Stadt Brandenburg a.d.H. für die gute und konstruktive Zusammenarbeit“, betont Löwer.

Weitere Informationen und die amtliche Bekanntmachung sind auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark abrufbar.

bild: landratsamt quelle: landkreis potsdam-mittelmark, presseabteilung

Landratsamt: Allgemeine Stallpflicht Geflügelpest aufgehoben

Mit Hinweis auf die weiterhin bestehenden Überwachungszonen im Raum Päwesin und Ketzin lesen Sie nachfolgend eine Medieninfo der Landkreisverwaltung zum Ende der allgemeinen Stallpflicht vom 9. Januar 2026.

Bernd Reiher, 10.01.2026, 09:37 Uhr

Geflügelpest: Allgemeine Stallpflicht aufgehoben

Aufstallpflicht gilt weiterhin in bestehenden Überwachungszonen

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hebt die bislang geltende allgemeine Aufstallpflicht für Geflügel mit Wirkung zum 10. Januar 2026 auf. Grundlage hierfür ist eine aktuelle Risikobewertung des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, die einen deutlichen Rückgang der Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln im Kreisgebiet zeigt.

In den vergangenen Wochen wurden nur noch vereinzelt positive Befunde in der Wildvogelpopulation festgestellt. Insgesamt ist ein klarer Rückgang des Infektionsgeschehens zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund konnte die bisher landkreisweit angeordnete Aufstallpflicht für Geflügel aufgehoben werden. Auch Geflügelausstellungen und vergleichbare Veranstaltungen sind außerhalb von Restriktionszonen wieder zulässig.

Wichtig für Geflügelhalter

Die Aufhebung der allgemeinen Aufstallpflicht gilt nicht für alle Bereiche des Landkreises. In einzelnen Regionen bestehen weiterhin tierseuchenrechtliche Restriktionszonen, in denen die Aufstallpflicht und weitere Schutzmaßnahmen unverändert einzuhalten sind.

Derzeit bestehen im Landkreis Potsdam-Mittelmark zwei Überwachungszonen

  • eine Überwachungszone im Umkreis von 10 Kilometern um den Ausbruchsort Päwesin
  • eine weitere Überwachungszone infolge eines Geflügelpestausbruchs im benachbarten Landkreis Havelland im Bereich Ketzin/Havel, deren 10-Kilometer-Radius in das Kreisgebiet Potsdam-Mittelmark hineinragt

Diese beiden Überwachungszonen überschneiden sich teilweise. Innerhalb dieser Bereiche gilt weiterhin die Pflicht zur Aufstallung des Geflügels sowie das Verbot von Geflügelausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufhebung der allgemeinen Aufstallpflicht findet dort keine Anwendung, da die Maßnahmen unmittelbar aus den jeweils geltenden Restriktionszonen-Anordnungen folgen.

Zur besseren Orientierung veröffentlicht der Landkreis eine Karte, aus der die aktuell betroffenen Überwachungszonen eindeutig hervorgehen. Geflügelhalter werden dringend gebeten, anhand dieser Karte eigenständig zu prüfen, ob sich ihr Standort innerhalb einer Restriktionszone befindet.

Unabhängig von der Aufhebung der allgemeinen Aufstallpflicht wird allen Geflügelhaltern weiterhin empfohlen, konsequente Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dazu zählen insbesondere der Schutz der Tiere vor Kontakt mit Wildvögeln, hygienische Maßnahmen beim Betreten der Tierhaltungen sowie die sichere Lagerung von Futter und Einstreu.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark wird die seuchenepidemiologische Lage weiterhin eng beobachten und bei einer erneuten Verschärfung der Situation unverzüglich reagieren.

Weitere Informationen sowie die Übersichtskarte zu den bestehenden Überwachungszonen sind auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark abrufbar.

Zum Hintergrund

Diese Allgemeinverfügung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Sie wird auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter Bekanntmachungen veröffentlicht. Seit Oktober 2025 mussten aufgrund von mit Geflügelpest infizierten Tieren bereits Sperrzonen sowie Überwachungszonen im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch Allgemeinverfügung angeordnet werden.

https://www.potsdam-mittelmark.de/de/aktuelles-veranstaltungen/alle-meldungen/aufstallpflicht-gefluegel-aufgehoben-potsdam-mittelmark

bild: landratsamt quelle: landkreis potsdam-mittelmark, presseabteilung

Landratsamt: Aufstallpflicht auch in Werder – Weitere Allgemeinverfügung vom 23. Oktober 2025

Die Geflügelpest breitet sich aus. Laut rbb spricht der Bauernverband von einem „Desaster“ für die Züchter. In Werder ist der MAZ zufolge die Rassegeflügelschau abgesagt.

Bernd Reiher, 25.10.2025, 07:40 Uhr

Die Landkreisverwaltung hat jetzt für Blütenstadt samt den Gemarkungen Phöben, Neu Töplitz, Alt Töplitz, Göttin, Kemnitz, Leest und Werder Schutzmaßnahmen angeordnet. Lesen Sie mehr in einer Presseinformation des Landratsamtes Potsdam-Mittelmark vom 23. Oktober 2025.

Aufstallpflicht in Teilen Potsdam-Mittelmarks angeordnet

Geflügelpest im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Aufstallung in weiteren Bereichen des Landkreises angeordnet. Weitere Allgemeinverfügung erlassen am 23. Oktober 2025

Nach dem bestätigten Verdacht auf Geflügelpest in einem Mastbetrieb am Beetzsee wird mit sofortiger Wirkung die Aufstallung der Geflügelhaltung zur Seuchenbekämpfung in weiteren Teilen des Landkreises Potsdam-Mittelmark angeordnet.

Mit einer Tierseuchenallgemeinverfügung reagiert der Landkreis Potsdam-Mittelmark auf die hohe Gefahr der Ausbreitung der Geflügelpest. 

Die Anordnung zur Aufstallung des Geflügels gilt für die nachfolgend genannten Gemeinden mit den Gemarkungen:

  • im Amt Beetzsee die Gemeinden Beetzsee (Brielow und Radewege), Gemeinde Beetzseeheide (Butzow, Ketzür, Mötzow und Gortz), Gemeinde Päwesin (Päwesin und Riewend), Gemeinde Roskow (Lünow, Roskow und Weseram) und Stadt Havelsee (Pritzerbe, Fohrde, Briest, Hohenferchesar und Marzahne)
  • in der Gemeinde Groß Kreutz die Gemarkungen Götz, Deetz und Schmergow
  • Stadt Werder und die Gemarkungen Phöben, Neu Töplitz, Alt Töplitz, Göttin, Kemnitz, Leest und Werder/Havel
  • in der Gemeinde Schwielowsee die Gemarkungen Geltow und Caputh
  • in der Stadt Beelitz die Gemarkung Beelitz
  • in der Gemeinde Wiesenburg die Gemarkung Schlamau

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung ist hier veröffentlicht: https://www.potsdam-mittelmark.de/bekanntmachungen

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Landkreis Potsdam Mittelmark: Tierseuchen Allgemeinverfügung

Werder (Havel), 01.12.2022 – Die Geflügelpest greift in Deutschland um sich. Um eine mögliche Ausbreitung in Potsdam-Mittelmark einzugrenzen, hat die Amtstierärztin des Landkreises in den Besteckkasten ihrer Möglichkeiten gegriffen. Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Landratsamtes zur Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2022. Bild: Huhn Erna.

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest im Landkreis Potsdam-Mittelmark

Anordnung zusätzlicher Maßnahmen

Nach Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes und vor dem Hintergrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens und zur Vermeidung der weiteren Verschleppung des Geflügelpestvirus werden für den Landkreis Potsdam-Mittelmark die nachfolgenden Anordnungen getroffen:

Alle Halter von Geflügel haben unverzüglich, sofern nicht schon geschehen, die Haltung ihres Geflügels unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, Email: fb3@potsdam-mittelmark.de, Telefon: 03381 533287 anzuzeigen.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den unten aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen sind nur in geschlossenen Räumen gestattet.

Geflügel darf zu einer solchen Veranstaltung nur verbracht werden, soweit das Geflügel längstens sieben Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist.

Im Fall von Enten und Gänsen sind jeweils 60 Proben von 60 Tieren je Bestand zu entnehmen. Im Fall von Laufvögeln sind 60 Proben je Bestand zu entnehmen.

Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere im Bestand zu beproben. Die Proben sind im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers, im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben zu entnehmen.

Derjenige, der das Geflügel verbringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gelten in Bezug auf die nachzuweisenden Untersuchungen und Dokumentationen vollumfänglich für Geflügel, welches außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig abgegeben werden soll (Reiseverkehr).

Soweit die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet. 

Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.

Die Allgemeinverfügung tritt am 2.12.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 1.5.2023.

Begründung
Nach einer Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes vom 8.11.2022 wird das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf gehaltene Vögel in Deutschland als hoch eingestuft.

In Deutschland wurden allein im Oktober 24 HPAI-Ausbrüche beim Hausgeflügel gemeldet. Alle Ausbrüche waren vom Subtyp H5N1. Die Ausbrüche sind in Haltungen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern. Betroffen waren Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsebetriebe.

Zunehmend ist eine Verbreitung in Mecklenburg-Vorpommern zu verzeichnen.

Es ist derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb Deutschlands und Europas auszugehen.

Es gibt kaum Möglichkeiten, auf den Verlauf und die Ausbreitung von Infektionen hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAIV, Geflügelpestviren) in Wildvogelpopulationen Einfluss zu nehmen.

Oberste Priorität hat weiterhin der Schutz des Geflügels und gehaltener Vögel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen.

Derzeit dominiert das Geflügelpestvirus H5N1 nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Erstmalig schaffte das Virus es über Nordamerika bis nach Kolumbien, eine weitere Ausbreitung in Südamerika ist nicht auszuschließen.

Die Maßnahmen der Allgemeinverfügung dienen dem Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände und deren Auswirkungen. 

Es handelt sich um erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahmen der Seuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung.  

Begründung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen Nr. 1 bis 4 keine aufschiebende Wirkung.

Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.

Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen.

Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Geflügelbestände und der Gesundheit der nicht erkrankten Tiere sowie der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest mit daraus resultierenden, in ihrem Umfang nicht absehbaren wirtschaftlichen Schäden der Lebensmittelversorgungsbranche.

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