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Brandenburg: Innenminister zum Verfassungstreuecheck

Werder (Havel), 13.05.2024 – Zukünftige Staatsdiener in Brandenburg sollen auch daran gemessen werden, ob sie dem Staat auch wirklich dienen wollen. „Mit neuem Gesetz schützen wir unser Land besser vor Gegnern unserer Demokratie“ sagt Innenminister Stübgen zum jetzt vom Landtag beschlossenen Verfassungstreuecheck. Lesen Sie mehr in einer Presseinfo des Brandenburger Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 26. April 2024.

Verfassungstreuecheck: Stübgen begrüßt Landtagsbeschluss

Innenminister Michael Stübgen hat die Verabschiedung des sogenannten Verfassungstreuechecks durch den brandenburgischen Landtag begrüßt. Das Parlament hatte den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Regierungsfraktionen heute verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Berufsbeamtentum in Brandenburg besser vor Verfassungsgegnern geschützt.

„Mit dem heute beschlossenen Gesetz schützen wir unser Land besser vor Gegnern unserer Demokratie. In Zukunft wird es Verfassungsfeinden wesentlich schwerer fallen, unsere Kinder als Lehrerin oder Lehrer zu unterrichten, als Polizist zu arbeiten oder als Richterin oder Staatsanwalt über Schuld und Unschuld zu entscheiden. Dabei werden die Anforderungen für den Beruf des Beamten keineswegs verschärft, denn bereits jetzt sehen die einschlägigen Gesetze vor, dass Beamtenbewerber die Gewähr für die Verfassungstreue erfüllen müssen. Neu ist nur, dass jetzt die einstellenden Behörden in die Lage versetzt werden, durch die Regelanfrage beim Verfassungsschutz diese Voraussetzung effektiv zu überprüfen.“

Michael Stübgen, Innenminister land Brandenburg

Durch eine Änderung des Landesbeamtengesetzes werden die Einstellungsbehörden ermächtigt und verpflichtet, sich bei der Verfassungsschutzbehörde mittels einer sogenannten Regelanfrage zu erkundigen, ob Erkenntnisse vorliegen, die an der Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zweifeln lassen.

Die Anfrage erfolgt nur für die Bewerber, die für eine Einstellung bereits ausgewählt wurden. Die Prüfung der Gewährleistung der Verfassungstreue ist also das letzte zu prüfende Kriterium vor der Einstellung bzw. Ernennung. Die Anfrage wird nicht vor der Anwärterausbildung durchgeführt, sondern erst, wenn die Verbeamtung auf Probe oder in Ausnahmefällen unmittelbar eine Berufung ins Lebenszeitverhältnis vorgesehen ist.

Dabei übermittelt die Verfassungsschutzbehörde nur solche Erkenntnisse, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. Über die Relevanz für das Einstellungsverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde.

Für die Bestandsbeamten wird im Rahmen von Disziplinarverfahren eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde dann durchgeführt, wenn Handlungen begangen wurden, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht rechtfertigen. Dazu wurden die im Landesdisziplinargesetz enthaltenen Verfahrensregelungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens ergänzt.

Sämtliche Disziplinarmaßnahmen werden nun durch die zuständigen Behörden mittels Disziplinarverfügung ausgesprochen. Die Disziplinarklage im Landesdisziplinargesetz ist abgeschafft, mit Ausnahme der Richter und Staatsanwälte zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit.

Auf diese Weise wird die Durchführung von Disziplinarverfahren wesentlich vereinfacht. Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Verantwortung und die Personalhoheit der Dienstherren. Diese können nun schneller auf schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen reagieren und selbst über die erforderlichen und angemessenen Konsequenzen entscheiden. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen und klagen. Die Neuregelungen sollen 2027 umfassend evaluiert werden.

https://mik.brandenburg.de/mik/de/start/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/~26-04-2024-verfassungstreuecheck#

Landtag: Gesetz gegen Gewalt an Frauen

Werder (Havel), 28.02.2024 – Gewalt gegen Frauen kann viele Formen haben: körperliche, sexualisierte und psychische. Gewalt gegen Frauen ist in den meisten Fällen ein Männerding; irgendwas mit Macht ist oft der Antrieb: ob Ohnmacht, Machtanspruch oder Machtverlust. Um Gewalt gegen Frauen einzudämmen, hat der Landtag jetzt ein neues Gesetz beschlossen. Lesen Sie mehr in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 21. Februar 2024.

Landtag beschließt neues Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Stübgen: „Neues Gesetz ist wichtiger Meilenstein im Kampf gegen häusliche Gewalt“

Innenminister Michael Stübgen hat die Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch den brandenburgischen Landtag begrüßt. Das Parlament hatte den Gesetzentwurf heute beschlossen, der innerhalb der Landesregierung federführend vom Innenministerium vorbereitet worden war. 

„Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Landtag ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen häusliche Gewalt in Brandenburg. Mit dem neuen Gesetz erhält die Polizei umfassende Möglichkeiten, um potentielle Opfer vor häuslicher Gewalt zu schützen und Täter effektiv zu hindern, weitere Straftaten zu begehen. Nicht das potentielle Opfer muss sein Verhalten ändern, sondern der Gefährder – diesem wichtigen Grundsatz trägt das neue Gesetz Rechnung. Ich hoffe, es trägt auch dazu bei, die Fallzahlen häuslicher Gewalt in Brandenburg zu senken. Denn jeder Fall ist ein Fall zu viel.“

Michael Stübgen, Innenminister Brandenburg

Im Jahr 2023 zählte die Polizei 6.325 Fälle häuslicher Gewalt, +8,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Etwa zwei Drittel der Fälle der häuslichen Gewalt waren den Körperverletzungen zuzurechnen. Diese stiegen im Jahr 2023 um 6,3 Prozent auf 4.284 Fälle an. Auch Bedrohungen stiegen um 7,8 % auf 938 Fälle. Gewaltkriminalität gegen Frauen ist im Vergleich zum Vorjahr um 12,4 % auf 1.425 Fälle angestiegen.

Mit dem Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wird das Brandenburger Polizeigesetz nun an mehreren Stellen ergänzt und geändert: So wird unter anderem die elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) in sogenannten „Hochrisikofällen“ bei potentiellen Sexual- und Gewaltstraftätern eingeführt – das heißt, es liegen konkrete Tatsachen vor, dass ein hohes Risiko der künftigen Straftatenbegehung gegen Leib, Leben oder Freiheit besteht. Außerdem kann die Fußfessel eingesetzt werden, um Nachstellungen mit hohem Schädigungspotential zu verhindern und um Kontakt-, Näherungs- und Rückkehrverbote zu kontrollieren.

Darüber hinaus kann künftig eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot bei konkreten Gefahren von maximal zwei Wochen verordnet werden, bisher waren nur zehn Tage möglich.

In Zukunft kann die Polizei auch anstelle der bloßen Beratung durch Polizeivollzugsbeamte vor Ort eine Kontaktaufnahme durch eine Beratungsstelle veranlassen, damit das Opfer sich in der unmittelbaren Einsatzsituation keinem psychischen Zwang durch den Täter vor Ort bzw. der zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen ausgesetzt fühlt.

Mit dem neuen Gesetz können potentielle Täter nun auch der Wohnung verwiesen werden, wenn sie alkoholisiert sind. Dieses Aufenthaltsverbot ist auch mit Bußgeldern versehen. Täter können außerdem auch zu Gewaltpräventionsberatungen verpflichtet werden.

Des Weiteren wird mit dem neuen Gesetz das Rettungsdienstgesetz angepasst. Nun besteht auch die Möglichkeit, dass sich die im Rettungsdienst eingesetzten Personen an die Polizei zur Abwehr einer Gefahr des Opfers wenden können. Bislang war das nur bei Kindern bundesrechtlich möglich.

Auch wird mit dem neuen Gesetz eine Rechtsgrundlage für Fallkonferenzen und sog. Runde Tische eingeführt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl an Behörden und Institutionen über Informationen verfügen, deren Bedeutung für die Arbeit einer anderen Behörde zunächst verborgen bleibt. Nun wird eine datenschutzrechtlich konforme Arbeitsweise geschaffen, um diese Art der behördlichen Zusammenarbeit auf fundierte Grundlagen zu stellen. 

Silvesterfeuerwerk: Landesministerien rufen zur Besonnenheit

Werder (Havel), 28.12.2023 – Am Sonntag ist Silvester. Für alle, die nicht ohne auskommen wollen, beginnt heute der Feuerwerksverkauf. In einer Pressemitteilung vom 27. Dezember liefern Innen- und Gesundheitsministerium einige Tipps für den sicheren Umgang mit dem Knallzeug. Lesen Sie hier einem Aufruf aus dem brandenburgischen Innenministerium.

Silvesterfeuerwerk – Stübgen und Nonnemacher mahnen zu besonnenem Umgang

Innenminister Michael Stübgen und Gesundheits- und Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher appellieren gemeinsam an die Brandenburgerinnen und Brandenburger, beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk Vorsicht walten zu lassen.

Der diesjährige Verkauf findet am 28., 29. und 30. Dezember statt. An diesen drei Tagen können pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2, wie Böller, Raketen, Feuerwerksbatterien, gekauft werden.

„Das bedachte Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist ein unbedingtes Muss, um nicht im Krankenhaus ins neue Jahr zu starten. Vor selbstgebauten und nicht zertifizierten Raketen und Böllern kann ich nur warnen: Sie werden schnell zu einer unterschätzten Gefahr. Jedes Jahr aufs Neue zeigen das die verstörenden Bilder aus der Silvesternacht. Auch sind die Einfuhr und der Handel von nicht zugelassener Pyrotechnik verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Daher appelliere ich an Sie alle: Seien sie vorsichtig im Gebrauch von Feuerwerk, zünden Sie nur zugelassene Raketen und Böller. Damit machen Sie sich selbst, Ihren Lieben und Ihren Mitmenschen eine Freude. Die Rettungs- und Einsatzkräftekräfte werden es Ihnen ganz besonders danken. Ich wünsche allen einen guten Start ins neue Jahr.“

Michael Stübgen, innenminister Brandenburg

Ministerin Nonnemacher: „Die Belastung der Krankenhäuser und Rettungsdienste ist derzeit überdurchschnittlich hoch. Zurückhaltung und Vorsicht bei der Verwendung von Silvesterfeuerwerk sind daher sehr wichtig, damit sich die Situation im Gesundheitswesen nicht zusätzlich verschärft. Für den Handel gilt, dass der Verkauf von Raketen und Böllern nur innerhalb von Verkaufsräumen und unter Aufsicht erlaubt ist. Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer  beispielsweise 0589-F2-0001 gekennzeichnet sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit werden auch in diesem Jahr wieder umfangreiche Kontrollen beim Verkauf von Pyrotechnik durchführen. Die Sicherheit hat oberste Priorität. Denn wir wollen, dass alle Menschen ein friedliches Silvesterfest feiern können und gesund ins neue Jahr starten.“

Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern geltenstrenge Sicherheitsbestimmungen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen nicht im Freien oder aus einem Kiosk heraus verkauft werden. Sie dürfen auch nicht an Jugendliche unter 18 Jahren ausgehändigt werden.

Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.

Hinweise zur Verwendung von Schallerzeugern

Auch in diesem Jahr muss wieder mit dem Verkauf von Schallerzeugern, sogenannte Sound-Emittern, der Kategorie P 1 als Feuerwerkskörper gerechnet werden. Das Design dieser Schallerzeuger und deren Verpackung suggerieren dem Endverbraucher, dass es sich bei diesen Produkten um gewöhnliche Feuerwerkskörper handelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 dienen jedoch nicht zu Vergnügungszwecken, sondern werden beispielsweise zur Abwehr von Tieren oder als akustische Notsignale verwendet. Das Abbrennen von diesen Schallerzeugern sowie anderen Produkten der Kategorie P 1 ist wegen der extremen Schallentwicklung (bis über 140 dB) und der hohen Explosivstoffmenge nur für den vorbestimmten Zweck und unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Gehörschutz und erweiterter Sicherheitsabstand) erlaubt.

Wichtige Hinweise beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern

Wer Feuerwerkskörper kauft, muss auch für die sichere Aufbewahrung sorgen. Niemals Feuerwerkskörper in bewohnten Räumen aufbewahren und auf keinen Fall Anzündmittel und Feuerwerkskörper zusammen lagern. Das Feuerwerk muss vor dem möglichen Zugriff von Minderjährigen geschützt aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie außerdem:

  • Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.
  • Brennbare Gegenstände von Balkon oder Haus entfernen.
  • Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.
  • Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
  • Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.
  • Für den Notfall Löschmittel bereithalten (Eimer mit Wasser, besser Feuerlöscher).
  • Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume.
  • Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.
  • Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.
  • Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnlichem stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.
  • Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.
  • Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.
  • Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Gehörschutz.

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