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Innenministerium: Ab 1. Juli neue Hundehalteverordnung

Werder (Havel), 30.06.2024 – Neben der Abkehr von der Rasseliste ist eine grundsätzliche Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde Bestandteil der ab Montag geltenden neuen Brandenburger Hundehalteverordnung. Außerdem gilt jetzt landesweit die Pflicht, die durch Hunde verursachten Verunreinigungen zu beseitigen.

Lesen Sie mehr zur neuen Verordnung (und den Übergangsregeln zum Beispiel zur Kennzeichnungspflicht) in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 26. Juni 2024.

Neue Hundehalteverordnung tritt am 1. Juli in Kraft

Verordnung hält an Bewährtem fest und schafft neue Regelungen – Paradigmenwechsel: Abkehr von der sogenannten Rasseliste

Am 1.Juli 2024 tritt die neue Hundehalteverordnung in Brandenburg in Kraft. Die neue Verordnung knüpft einerseits an die bisherigen Regelungen der alten Hundehalterverordnung an und setzt andererseits bewusst andere inhaltliche Akzente, wie Innenminister Michael Stübgen heute in Potsdam mitteilte.

„Die neue Verordnung ist anwenderfreundlich und übersichtlicher gestaltet. So unterscheidet die neue Verordnung zwischen Regelungen, die für alle Hunde gelten und solchen, die für gefährliche Hunde gelten. Mit der Abschaffung der sogenannten Rasseliste stellen wir das Verhalten des Hundes in den Vordergrund. Die kommunalen Spitzenverbände und die Landkreise sind über die neue Hundehalteverordnung bereits informiert. Sie löst die alte Verordnung ab, die noch bis Ende Juni gültig ist.“

Michael Stübgen, Innenminister Brandenburg

Mit der neuen Verordnung schafft das Land Brandenburg die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar gefährliche und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse ab. Zugleich wird auch die Regelung zu Hunden nach der sogenannten 20/40- Regelung aufgehoben. Damit entfällt ab 1. Juli auch das Verbot des Haltens von unwiderlegbar gefährlichen Hunden. Zukünftig sollen vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters entscheidend für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sein.

Neu ist – neben der Abkehr von der Rasseliste – die grundsätzliche Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde

Zu den Regelungen, an denen auch weiterhin festgehalten wird, zählen die Leinen- und Maulkorbpflicht sowie das Mitnahmeverbot, die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie deren Ausnahmen mit dem Nachweis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit. Zahlreiche Änderungen oder Ergänzungen betreffen Regelungen zu einer Rückstufung von einmal als gefährlich festgestellten Hunden zu nicht-gefährlichen Hunden oder auch zu Besuchshunden, die bislang von der Hundehalterverordnung nicht erfasst waren.

Die neue Hundehalteverordnung gilt ab 1. Juli 2024. Bis dahin gilt noch die alte Fassung. Übergangsregelungen gewährleisten einen geordneten Übergang.

Häufig gestellte Fragen zur neuen Hundehalteverordnung

Eins: Welches sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2004 und an welchen wurde festgehalten? 

Mit der Ablöseverordnung wird im Land Brandenburg die Einstufung von Hunden als unwiderleglich und widerleglich gefährliche Hunde aufgrund der Rasse abgeschafft. Das Verbot des Haltens von unwiderleglich gefährlichen Hunden entfällt. Es soll zukünftig vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters entscheidend sein. Danach hat die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes in jedem Einzelfall festzustellen (z. B. nach einem Biss).

Mit einem Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes nach bestandener Wesensprüfung kann seine Klassifizierung als gefährlich rückgängig gemacht werden.

Neu ist auch die landesweite Pflicht, die durch Hunde verursachten Verunreinigungen zu beseitigen.

    Darüber hinaus werden weitere Änderungen vorgenommen. So wird um die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen und um die aktuelle Einteilung der Vorschriften übersichtlicher zu gestalten, mit der Ablöseverordnung zunächst eine deutlichere Trennung zwischen Regelungen, die für alle Hunde (§§ 1 bis 4) und solchen, die für gefährliche Hunde gelten (§§ 5 bis 13), vorgenommen.

    Wesentlich ist auch die erstmals für alle Hunde ab acht Wochen eingefügte obligatorische Kennzeichnungspflicht mittels eines Mikrochip-Transponders. Die Kennzeichnung, die es bislang nur für schwere und große Hunde gab, trägt dazu bei, gefahrenabwehrrechtlich die Anzahl der nicht gekennzeichneten Hunde zu reduzieren. Die obligatorische Kennzeichnungspflicht schafft einen einheitlichen Standard, an dem es bislang fehlte. Die Pflicht, die Kennzeichnung bei Hunden vorzunehmen, die älter als acht Wochen sind, kann bei Welpen sogleich von der Züchterin oder dem Züchter vorgenommen werden.

    Die Kennzeichnungspflicht steht dabei im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht. Die örtliche Ordnungsbehörde erhält dadurch einen sicheren Überblick über die Anzahl der örtlich gehaltenen Hunde. Die Anzeigepflicht legt der Halterin oder dem Halter auf, den Nachweis der Rasse, Gewicht, Alter, Farbe und Chipnummer bei der Ordnungsbehörde vorzulegen. Eine darüberhinausgehende kostenlose Registrierung bei einem privatrechtlichen Verein (TASSO; FINDEFIX) kann freiwillig vorgenommen werden.

    Weitere Änderungen und Ergänzungen beseitigen Vollzugsdefizite, die bei der Anwendung der Hundehalterverordnung festgestellt wurden. Hierzu zählen zum Beispiel Regelungen zu einer „Rückstufung“ von einmal als gefährlich festgestellten Hunden zu nicht-gefährlichen Hunden oder auch zu Besuchshunden, die bislang von der Hundehalterverordnung nicht erfasst waren.

    Demgegenüber konnte die Forderung nach einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde (und nicht nur für gefährliche Hunde) und die Forderung nach einem zentralen Melderegister nicht berücksichtigt werden, weil hierfür das Ordnungsbehördengesetz gegenwärtig keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet.

    Andererseits hält die Ablöseverordnung an bewährten Regelungen der Hundehalterverordnung 2004 fest und schafft so auch einen beabsichtigten Wiedererkennungseffekt. Zu den Regelungen, an denen auch weiterhin festgehalten wird, zählen die Leinen- und Maulkorbpflicht sowie das Mitnahmeverbot, die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie deren Ausnahmen mit dem Nachweis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit. Diese Vorschriften wurden allerdings überarbeitet und „geschärft“.

    Die erforderlichen Übergangsregelungen runden die Hundehalteverordnung ab, heben mit dem Inkrafttreten die Gefährlichkeit eines Hundes anhand der Rassezugehörigkeit auf und enthalten erforderliche Regelungen zum Bestandsschutz (vgl. FAQ Nr.7).

    Zwei: Welche neuen Regelungen kommen nach Inkrafttreten der Hundehalteverordnung auf Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer zu? 

    Nach der neuen Verordnung besteht für alle Hunde ab achter Woche eine kostenpflichtige Anmelde- und Kennzeichnungspflicht. Eine kostenlose Registrierung bei einem privaten Haustierregister (TASSO, FINDEFIX) kann vorgenommen werden. Die Rasse, das Wurfdatum, die Farbe des Hundes sowie die Chipnummer und natürlich die Personalien der Halterin oder des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

    Ein Verstoß gegen diese Regelung kann erst ab dem siebten Monat nach Inkrafttreten der Verordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, um der großen Anzahl von Hundehalterinnen und Hundehaltern, die bisher nicht anzeige- und kennzeichnungspflichtig waren, eine angemessene Übergangszeit für die neue Verpflichtung zu ermöglichen.

    Drei: Was muss ich beim Urlaub mit Hund im Land Brandenburg beachten? 

      Für Besuchshunde gelten ab dem Beginn des Aufenthalts im Land Brandenburg die allgemeinen Regelungen zum Halten und Führen von Hunden, zur Leinenpflicht- und zum Maulkorbzwang und Mitnahmeverbot. Besuchshunde sind von der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht sowie dem Erlaubnisverfahren befreit. Jedoch gelten für (Besuchs)-Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, die strengeren Regelungen zum Halten und Führen von Hunde. Danach sind sie außerhalb des befriedeten Grundstücks ständig an einer zwei Meter nicht überschreitenden Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.

      Vier: Welche Vorschriften in Verbindung mit der Abschaffung der Rasselisten entfallen? 

      Das Land Brandenburg hat aktuell – bis zum 30. Juni 2024 – eine zweigeteilte Rasseliste. Die Abschaffung dieser Liste betrifft § 8 Abs. 2 und 3 Hundehalterverordnung und Folgeregelungen, zu denen das Zuchtverbot nach § 7 Abs.1 Hundehalterverordnung zählt.

        Die bisherige Regelung in § 8 Abs. 2 Hundehalterverordnung sah vor, dass die dort gelisteten fünf Hunderassen als unwiderlegbar gefährlich galten. Damit einher ging ein absolutes Verbot des Haltens dieser Hunderasse nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Hundehalterverordnung. § 8 Abs.3 Hundehalterverordnung enthielt eine zweite Liste von 13 gelisteten Hunden, bei denen im Unterschied zu den Hunden der ersten Liste die Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wurde. Die Gefährlichkeit konnte durch eine sog. Wesensprüfung (als Schritt zum „Negativzeugnis“) widerlegt werden. Jegliche Erlaubnisverfahren und Verbote entfallen für das Halten von Hunden, die bislang nicht auffällig waren.

        Fünf: Welche Hunde gelten nach der neuen Hundehalteverordnung als gefährlich? 

          Mit der Hundehalteverordnung wird das bisherige Regelungskonzept der Rasselisten aufgegeben (FAQ 1). Die Gefährlichkeit eines Hundes wird nicht länger aufgrund dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse unwiderlegbar unterstellt oder widerlegbar vermutet und damit nicht länger an Eigenschaften des Hundes gemessen.

          Ein Hund gilt zukünftig als gefährlich, soweit die Prüfung eines ganz konkreten Vorfalls der örtlichen Ordnungsbehörde ergibt, dass eine Gefährlichkeit vorliegt, die dann auch festgestellt wird. Aufgrund der bisherigen Daten dürfte das in erster Linie (aber nicht nur) der Fall bei Bissen sein. Solange diese Feststellung nicht erfolgt ist, gilt ein Hund als nicht gefährlich.

          Sechs: Wie werden Hunde, die nach bisherigem Recht aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft waren, behandelt? 

          Hunde, die nach bisherigem Recht ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes als gefährlich galten, gelten ab dem 1. Juli 2024 als nicht mehr gefährlich (vgl. § 17 Abs. 1 Hundehalteverordnung). Demnach greifen für sie nur noch die Regelungen, die für alle Hunde gelten. Darunter fällt nunmehr auch die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (vgl. § 2 Hundehalteverordnung).

            Sieben: Ab wann gelten die neuen Regelungen und welche Übergangsregelungen sind vorgesehen? 

            Grundsätzlich gelten die Regelungen der neuen Hundehalteverordnung ab dem 1. Juli 2024. Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht sind erst ab dem 1. Februar 2025 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sanktioniert. Insoweit besteht für die nunmehrige grundsätzliche Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für Hunde im Land Brandenburg eine Übergangsfrist von sieben Monaten (vgl. § 19 Abs. 1 Hundehalteverordnung). Bisherige Erlaubnisse, die nicht an eine Rassezugehörigkeit geknüpft sind, gelten fort.

              Acht: Ich habe einen bislang nicht gefährlichen Hund, der nicht gekennzeichnet ist. Ich habe ihn aber bei TASSO registriert. Was ändert sich für mich mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung und was habe ich zu veranlassen?

              Mit der neuen Hundehalteverordnung kommen Änderungen auf die Hundehalterinnen und Hundehalter zu. Bislang mussten nur schwere und große Hunde gekennzeichnet und angezeigt werden. Diese Pflicht wird nunmehr auf alle Hunde ausgeweitet und erfasst alle Hunde, die älter als acht Wochen sind.

                Dabei ist es egal, ob sie gefährlich sind oder nicht. Der Verordnungsgeber verspricht sich über das Auslesen des Microchips, die Kennzeichnung, vor allem eine sichere Ermittlung der Halterin oder des Halters in Fällen, in denen der Hund entlaufen ist oder einen Schaden verursacht hat.

                Fehlt eine solche Kennzeichnung beispielsweise bei tot aufgefundenen Hunden oder Fundhunden, kann eine solche Zuordnung nicht erfolgen. Die Kennzeichnung trägt insoweit dazu bei, gefahrenabwehrrechtlich die Anzahl der nicht gekennzeichneten Hunde zu reduzieren. Die Anzeigepflicht soll dabei unverzüglich vor Ort bei der zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen.

                Da die Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht auf alle Hunde erweitert wird, aber nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter dieser Pflicht schnellstmöglich nachkommen werden, trägt der Verordnungsgeber dem Rechnung. Ein Verstoß kann erst ab dem 1. Februar 2025 geahndet werden (§ 19 Abs.1 Satz 3). Eine zusätzliche und freiwillige Registrierung bei TASSO /FINDEFIX oder einem anderen Verein bleibt davon unberührt.

                https://mik.brandenburg.de/mik/de/start/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/~26-06-2024-neue-hundehalteverordnung-tritt-am-1-juli-in-kraft#

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                Brandenburg: Innenminister zum Verfassungstreuecheck

                Werder (Havel), 13.05.2024 – Zukünftige Staatsdiener in Brandenburg sollen auch daran gemessen werden, ob sie dem Staat auch wirklich dienen wollen. „Mit neuem Gesetz schützen wir unser Land besser vor Gegnern unserer Demokratie“ sagt Innenminister Stübgen zum jetzt vom Landtag beschlossenen Verfassungstreuecheck. Lesen Sie mehr in einer Presseinfo des Brandenburger Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 26. April 2024.

                Verfassungstreuecheck: Stübgen begrüßt Landtagsbeschluss

                Innenminister Michael Stübgen hat die Verabschiedung des sogenannten Verfassungstreuechecks durch den brandenburgischen Landtag begrüßt. Das Parlament hatte den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Regierungsfraktionen heute verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Berufsbeamtentum in Brandenburg besser vor Verfassungsgegnern geschützt.

                „Mit dem heute beschlossenen Gesetz schützen wir unser Land besser vor Gegnern unserer Demokratie. In Zukunft wird es Verfassungsfeinden wesentlich schwerer fallen, unsere Kinder als Lehrerin oder Lehrer zu unterrichten, als Polizist zu arbeiten oder als Richterin oder Staatsanwalt über Schuld und Unschuld zu entscheiden. Dabei werden die Anforderungen für den Beruf des Beamten keineswegs verschärft, denn bereits jetzt sehen die einschlägigen Gesetze vor, dass Beamtenbewerber die Gewähr für die Verfassungstreue erfüllen müssen. Neu ist nur, dass jetzt die einstellenden Behörden in die Lage versetzt werden, durch die Regelanfrage beim Verfassungsschutz diese Voraussetzung effektiv zu überprüfen.“

                Michael Stübgen, Innenminister land Brandenburg

                Durch eine Änderung des Landesbeamtengesetzes werden die Einstellungsbehörden ermächtigt und verpflichtet, sich bei der Verfassungsschutzbehörde mittels einer sogenannten Regelanfrage zu erkundigen, ob Erkenntnisse vorliegen, die an der Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zweifeln lassen.

                Die Anfrage erfolgt nur für die Bewerber, die für eine Einstellung bereits ausgewählt wurden. Die Prüfung der Gewährleistung der Verfassungstreue ist also das letzte zu prüfende Kriterium vor der Einstellung bzw. Ernennung. Die Anfrage wird nicht vor der Anwärterausbildung durchgeführt, sondern erst, wenn die Verbeamtung auf Probe oder in Ausnahmefällen unmittelbar eine Berufung ins Lebenszeitverhältnis vorgesehen ist.

                Dabei übermittelt die Verfassungsschutzbehörde nur solche Erkenntnisse, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. Über die Relevanz für das Einstellungsverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde.

                Für die Bestandsbeamten wird im Rahmen von Disziplinarverfahren eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde dann durchgeführt, wenn Handlungen begangen wurden, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht rechtfertigen. Dazu wurden die im Landesdisziplinargesetz enthaltenen Verfahrensregelungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens ergänzt.

                Sämtliche Disziplinarmaßnahmen werden nun durch die zuständigen Behörden mittels Disziplinarverfügung ausgesprochen. Die Disziplinarklage im Landesdisziplinargesetz ist abgeschafft, mit Ausnahme der Richter und Staatsanwälte zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit.

                Auf diese Weise wird die Durchführung von Disziplinarverfahren wesentlich vereinfacht. Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Verantwortung und die Personalhoheit der Dienstherren. Diese können nun schneller auf schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen reagieren und selbst über die erforderlichen und angemessenen Konsequenzen entscheiden. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen und klagen. Die Neuregelungen sollen 2027 umfassend evaluiert werden.

                https://mik.brandenburg.de/mik/de/start/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/~26-04-2024-verfassungstreuecheck#

                Landtag: Gesetz gegen Gewalt an Frauen

                Werder (Havel), 28.02.2024 – Gewalt gegen Frauen kann viele Formen haben: körperliche, sexualisierte und psychische. Gewalt gegen Frauen ist in den meisten Fällen ein Männerding; irgendwas mit Macht ist oft der Antrieb: ob Ohnmacht, Machtanspruch oder Machtverlust. Um Gewalt gegen Frauen einzudämmen, hat der Landtag jetzt ein neues Gesetz beschlossen. Lesen Sie mehr in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 21. Februar 2024.

                Landtag beschließt neues Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

                Stübgen: „Neues Gesetz ist wichtiger Meilenstein im Kampf gegen häusliche Gewalt“

                Innenminister Michael Stübgen hat die Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch den brandenburgischen Landtag begrüßt. Das Parlament hatte den Gesetzentwurf heute beschlossen, der innerhalb der Landesregierung federführend vom Innenministerium vorbereitet worden war. 

                „Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Landtag ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen häusliche Gewalt in Brandenburg. Mit dem neuen Gesetz erhält die Polizei umfassende Möglichkeiten, um potentielle Opfer vor häuslicher Gewalt zu schützen und Täter effektiv zu hindern, weitere Straftaten zu begehen. Nicht das potentielle Opfer muss sein Verhalten ändern, sondern der Gefährder – diesem wichtigen Grundsatz trägt das neue Gesetz Rechnung. Ich hoffe, es trägt auch dazu bei, die Fallzahlen häuslicher Gewalt in Brandenburg zu senken. Denn jeder Fall ist ein Fall zu viel.“

                Michael Stübgen, Innenminister Brandenburg

                Im Jahr 2023 zählte die Polizei 6.325 Fälle häuslicher Gewalt, +8,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Etwa zwei Drittel der Fälle der häuslichen Gewalt waren den Körperverletzungen zuzurechnen. Diese stiegen im Jahr 2023 um 6,3 Prozent auf 4.284 Fälle an. Auch Bedrohungen stiegen um 7,8 % auf 938 Fälle. Gewaltkriminalität gegen Frauen ist im Vergleich zum Vorjahr um 12,4 % auf 1.425 Fälle angestiegen.

                Mit dem Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wird das Brandenburger Polizeigesetz nun an mehreren Stellen ergänzt und geändert: So wird unter anderem die elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) in sogenannten „Hochrisikofällen“ bei potentiellen Sexual- und Gewaltstraftätern eingeführt – das heißt, es liegen konkrete Tatsachen vor, dass ein hohes Risiko der künftigen Straftatenbegehung gegen Leib, Leben oder Freiheit besteht. Außerdem kann die Fußfessel eingesetzt werden, um Nachstellungen mit hohem Schädigungspotential zu verhindern und um Kontakt-, Näherungs- und Rückkehrverbote zu kontrollieren.

                Darüber hinaus kann künftig eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot bei konkreten Gefahren von maximal zwei Wochen verordnet werden, bisher waren nur zehn Tage möglich.

                In Zukunft kann die Polizei auch anstelle der bloßen Beratung durch Polizeivollzugsbeamte vor Ort eine Kontaktaufnahme durch eine Beratungsstelle veranlassen, damit das Opfer sich in der unmittelbaren Einsatzsituation keinem psychischen Zwang durch den Täter vor Ort bzw. der zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen ausgesetzt fühlt.

                Mit dem neuen Gesetz können potentielle Täter nun auch der Wohnung verwiesen werden, wenn sie alkoholisiert sind. Dieses Aufenthaltsverbot ist auch mit Bußgeldern versehen. Täter können außerdem auch zu Gewaltpräventionsberatungen verpflichtet werden.

                Des Weiteren wird mit dem neuen Gesetz das Rettungsdienstgesetz angepasst. Nun besteht auch die Möglichkeit, dass sich die im Rettungsdienst eingesetzten Personen an die Polizei zur Abwehr einer Gefahr des Opfers wenden können. Bislang war das nur bei Kindern bundesrechtlich möglich.

                Auch wird mit dem neuen Gesetz eine Rechtsgrundlage für Fallkonferenzen und sog. Runde Tische eingeführt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl an Behörden und Institutionen über Informationen verfügen, deren Bedeutung für die Arbeit einer anderen Behörde zunächst verborgen bleibt. Nun wird eine datenschutzrechtlich konforme Arbeitsweise geschaffen, um diese Art der behördlichen Zusammenarbeit auf fundierte Grundlagen zu stellen. 

                Silvesterfeuerwerk: Landesministerien rufen zur Besonnenheit

                Werder (Havel), 28.12.2023 – Am Sonntag ist Silvester. Für alle, die nicht ohne auskommen wollen, beginnt heute der Feuerwerksverkauf. In einer Pressemitteilung vom 27. Dezember liefern Innen- und Gesundheitsministerium einige Tipps für den sicheren Umgang mit dem Knallzeug. Lesen Sie hier einem Aufruf aus dem brandenburgischen Innenministerium.

                Silvesterfeuerwerk – Stübgen und Nonnemacher mahnen zu besonnenem Umgang

                Innenminister Michael Stübgen und Gesundheits- und Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher appellieren gemeinsam an die Brandenburgerinnen und Brandenburger, beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk Vorsicht walten zu lassen.

                Der diesjährige Verkauf findet am 28., 29. und 30. Dezember statt. An diesen drei Tagen können pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2, wie Böller, Raketen, Feuerwerksbatterien, gekauft werden.

                „Das bedachte Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist ein unbedingtes Muss, um nicht im Krankenhaus ins neue Jahr zu starten. Vor selbstgebauten und nicht zertifizierten Raketen und Böllern kann ich nur warnen: Sie werden schnell zu einer unterschätzten Gefahr. Jedes Jahr aufs Neue zeigen das die verstörenden Bilder aus der Silvesternacht. Auch sind die Einfuhr und der Handel von nicht zugelassener Pyrotechnik verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Daher appelliere ich an Sie alle: Seien sie vorsichtig im Gebrauch von Feuerwerk, zünden Sie nur zugelassene Raketen und Böller. Damit machen Sie sich selbst, Ihren Lieben und Ihren Mitmenschen eine Freude. Die Rettungs- und Einsatzkräftekräfte werden es Ihnen ganz besonders danken. Ich wünsche allen einen guten Start ins neue Jahr.“

                Michael Stübgen, innenminister Brandenburg

                Ministerin Nonnemacher: „Die Belastung der Krankenhäuser und Rettungsdienste ist derzeit überdurchschnittlich hoch. Zurückhaltung und Vorsicht bei der Verwendung von Silvesterfeuerwerk sind daher sehr wichtig, damit sich die Situation im Gesundheitswesen nicht zusätzlich verschärft. Für den Handel gilt, dass der Verkauf von Raketen und Böllern nur innerhalb von Verkaufsräumen und unter Aufsicht erlaubt ist. Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer  beispielsweise 0589-F2-0001 gekennzeichnet sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit werden auch in diesem Jahr wieder umfangreiche Kontrollen beim Verkauf von Pyrotechnik durchführen. Die Sicherheit hat oberste Priorität. Denn wir wollen, dass alle Menschen ein friedliches Silvesterfest feiern können und gesund ins neue Jahr starten.“

                Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern geltenstrenge Sicherheitsbestimmungen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen nicht im Freien oder aus einem Kiosk heraus verkauft werden. Sie dürfen auch nicht an Jugendliche unter 18 Jahren ausgehändigt werden.

                Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.

                Hinweise zur Verwendung von Schallerzeugern

                Auch in diesem Jahr muss wieder mit dem Verkauf von Schallerzeugern, sogenannte Sound-Emittern, der Kategorie P 1 als Feuerwerkskörper gerechnet werden. Das Design dieser Schallerzeuger und deren Verpackung suggerieren dem Endverbraucher, dass es sich bei diesen Produkten um gewöhnliche Feuerwerkskörper handelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 dienen jedoch nicht zu Vergnügungszwecken, sondern werden beispielsweise zur Abwehr von Tieren oder als akustische Notsignale verwendet. Das Abbrennen von diesen Schallerzeugern sowie anderen Produkten der Kategorie P 1 ist wegen der extremen Schallentwicklung (bis über 140 dB) und der hohen Explosivstoffmenge nur für den vorbestimmten Zweck und unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Gehörschutz und erweiterter Sicherheitsabstand) erlaubt.

                Wichtige Hinweise beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern

                Wer Feuerwerkskörper kauft, muss auch für die sichere Aufbewahrung sorgen. Niemals Feuerwerkskörper in bewohnten Räumen aufbewahren und auf keinen Fall Anzündmittel und Feuerwerkskörper zusammen lagern. Das Feuerwerk muss vor dem möglichen Zugriff von Minderjährigen geschützt aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie außerdem:

                • Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.
                • Brennbare Gegenstände von Balkon oder Haus entfernen.
                • Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.
                • Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
                • Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.
                • Für den Notfall Löschmittel bereithalten (Eimer mit Wasser, besser Feuerlöscher).
                • Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume.
                • Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.
                • Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.
                • Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnlichem stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.
                • Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.
                • Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.
                • Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Gehörschutz.

                https://mik.brandenburg.de/mik/de/start/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/~27-12-2023-silvesterfeuerwerk-stuebgen-und-nonnemacher-mahnen-zu-besonnenem-umgang#